Allgemeine Geschäftsbedingungen
von PrinzO – Rainer Wüst, im Folgenden PrinzO genannt:

1 Allgemeines – Geltungsbereich
2 Angebot / Vertragsschluss
3 Leistungen
4 Zahlungsbedingungen und Vergütung
5 Nutzungsrechte
6 Kündigung
7 Haftung und Haftungsausschluss
8 Datenschutz
9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

  1. Allgemeines – Geltungsbereich 
    1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind gültig für alle Dienstleistungen von PrinzO.
    Soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt, gelten sie ebenfalls für Ergänzungs- und Folgeaufträge.
    1.2 Auch ohne Widerspruch von Prinzgegen die AGBs des Auftraggebers bzw. Dritten, finden diese keine Anwendung. Selbst bei Bezugnahme durch Prinzauf ein Schreiben, worin die AGBs des Auftraggebers oder eines Dritten enthalten sind, besteht kein Einverständnis von Prinzmit der Geltung dieser AGB.

zum Seitenanfang  

  • 2 Angebot / Vertragsschluss
    2.1 PrinzO ist an seinem schriftlichen Angebot nur so lange gebunden, wie dies in diesem Angebot bestimmt ist. Angebotsbedingungen seitens PrinzO sind mittels Zusatz „Angebot freibleibend“ ganz oder teilweise auszuschließen.
    2.2 Erst mit einem schriftlichen Vertragsabschluss oder einer schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch PrinzO kommt ein Vertrag zustande.
    Geschuldete Dienstleistungen von PrinzO werden durch Art und Umfang des Auftrages bestimmt.
    Gesonderte Vereinbarungen sowie Nebenabreden unter Vorbehalt eines wichtigen Grundes bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung von PrinzO.
    2.3 Es gibt keine Garantie für die Gültigkeit von Angaben in Werbeschriften, Prospekten oder auf Internetseiten von PrinzO.

zum Seitenanfang  

  • 3 Leistungen
    3.1 Zwischen PrinzO und dem Auftraggeber gibt es einen Werkvertrag. Um diesen zu erfüllen, behält sich PrinzO vor, Kooperationspartner zu beauftragen.
    3.2 PrinzO sind Beanstandungen bzw. Reklamationen am vollendeten Werk sofort nach Übernahme oder aber innerhalb von 7 Werktagen mitzuteilen. Danach wird ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt.
    3.3 Ein Anspruch auf eine Ausbesserung (Ziffer 3.2) besteht nur dann, falls der Auftraggeber bei einer Beanstandung seiner Informationspflicht nachkommt und Nachbesserungsmöglichkeiten zulässt, ansonsten verfällt ein Anspruch darauf.
    3.4 Fristen und Termine sind unverbindliche Angaben, außer wenn PrinzO den Zeitpunkt schriftlich verbindlich fixiert hat. Grundsätzlich werden Abgabetermine nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von PrinzO vereinbart. Dies ist unverbindlich und vorbehaltlich. Das gilt für Prinz und seine Kooperationspartner. Der Abgabetermin kann durch unvorhersehbare Umstände oder Hindernisse verändert werden. Das kann höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, staatl. Maßnahmen etc. sein.
    3.5 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er PrinzO die erforderlichen Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt. Bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers verlängert sich der Erfüllungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
    3.6 Kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung der Fertigstellung des Auftrages, da der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht (Ziffer 3.5) nicht nachkommt berechtigt dies PrinzO, einen erforderlichen Betrag für die Mehraufwendung zu verlangen.
    3.7 Die Ablehnung eines Werkvertrages trotz Angebotsbindung steht PrinzO, insgesamt oder teilweise, jederzeit aus berechtigten Gründen zu, sofern die Leistungserbringung sich als unzumutbar oder unmöglich erweist. Dies ist insbesondere bei einem illegalen, rassistischen oder sexistischen Einsatz der Werke oder bei einem negativen Ergebnis der Bonitätsprüfung (z.B. Schufa, Creditreform etc.) der Fall.

zum Seitenanfang  

  • 4 Zahlungsbedingungen und Vergütung
    4.1 Die im genannten Angebot vereinbarte Vergütung wird vom Auftraggeber für das vereinbarte Werk an PrinzO gezahlt. Sämtliche Preise sind Netto-Preise.
    PrinzO – Rainer Wüst, ist umsatzsteuerbefreit und wird daher laut Kleingewerbe § 19 UStG diese nicht ausweisen. Änderungen können sich in den laufenden Jahren ergeben.
    4.2 Eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % für die Erbringung der Dienstleistung wird bei der Auftragserteilung fällig. Dies geschieht, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
    Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum hat die Restzahlung zu erfolgen, falls keine anderweitige schriftliche Festlegung vorliegt.
    4.3 Bei Verzug der Vorauszahlung des Auftraggebers ist PrinzO berechtigt die komplette Auftragssumme zu verlangen oder nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ohne Schadensersatz zurückzutreten.
    4.5 Wenn PrinzO von einer Verschlechterung der Bonität erfährt, kann er eine Sicherheitsleistung in der gesamten Höhe des Auftrages geltend machen. Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung ist PrinzO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ebenfalls ist PrinzO berechtigt, Internetpräsentationen und webbasierte Softwarelösungen dem Auftraggeber kostenpflichtig in Rechnung zu stellen und aus dem Internet zu entfernen.

zum Seitenanfang  

  • 5 Nutzungsrechte
    5.1 Sämtliche Nutzungsrechte für das gemäß dem Werkvertrag gefertigte Endprodukt erhält der Auftraggeber.
    5.2 Bei den hergestellten Werken für den Auftraggeber behält sich PrinzO vor, diese im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen, sofern es im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
    5.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Übergabe anderer Werke (Logos, Werbetexte, Fotos etc.) bereit, PrinzO die Nutzung bzw. Verarbeitung in den Werken zu erlauben.
    Damit versichert der Auftraggeber, dass er im Besitz der notwendigen Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Diese lässt er dann auf PrinzO übergehen. Für Urheberrechtsverletzungen ist nicht PrinzO, sondern der Auftraggeber verantwortlich. Anfallende Kosten zur Rechtsverteidigung von PrinzO übernimmt der Auftraggeber.

zum Seitenanfang  

  • 6 Kündigung
    6.1 Nur bei Vorlage wichtiger Gründe kann der Vertrag beiderseits gekündigt werden. Falls der Vertrag vom Auftraggeber ohne wichtigen Grund gekündigt wird, behält sich PrinzO vor, Vergütungsansprüche teilweise oder ganz geltend zu machen. Dies geschieht ebenfalls wenn PrinzO den Vertrag mit dem Auftraggeber aus einem zu vertretenden wichtigen Grund kündigt. Dazu zählt auch die Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung.
    6.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

zum Seitenanfang  

  • 7 Haftung und Haftungsausschluss
    7.1 PrinzO haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    Der Auftraggeber ist hierbei zum Nachweis verpflichtet.
    PrinzO haftet nur für Mangelschäden, nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder indirekte Schäden. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach auf den Wert des betreffenden Auftrages begrenzt. PrinzO haftet grundsätzlich nicht bei Schäden oder Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers oder aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit, Netzwerk- und Serverfehlern sowie etwaigen anderen Leitungs- und Übertragungsstörungen entstehen.
    7.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten und Dateien müssen technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber PrinzO alle aus der Nutzung dieser Materialien entstandene Schäden zu ersetzen und PrinzO von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
    7.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die von PrinzO im Rahmen des Werkvertrages angefertigten Werke. PrinzO haftet nicht für straf- oder privatrechtliche oder sonstige Konsequenzen, die dem Auftraggeber durch die Verwendung entstehen.

zum Seitenanfang  

  • 8 Datenschutz
    PrinzO kann zwecks Erfüllung des Werksvertrages Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 des Datenschutzgesetzes nehmen und diese zum Zweck der Datenverarbeitung speichern und gegebenenfalls Daten zur Vertragserfüllung Dritten übermitteln.
    PrinzO und seine Kooperationspartner verpflichten sich alle ihm übergebenen Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hat auch über den Zeitraum des Werkvertrages hinaus bestand.
    Darüber hinaus trifft PrinzO die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um einen größtmöglichen Datenschutz zu gewährleisten.
    Bei der elektronischen Übermittlung von Daten kann allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden, dass Dritte unbefugt Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen. PrinzO haftet für solche Eingriffe Dritter nicht.

zum Seitenanfang  

  • 9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
    9.1 Dieser zugrunde liegende Vertrag unterliegt, einschließlich dieser AGB, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    9.2 Bei etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen PrinzO und dem Auftraggeber, ist der Gerichtsstand bei PrinzO Oberhausen bzw. der Sitz des Auftraggebers. Dies gilt, soweit gesetzlich zulässig. Ausschließlicher Gerichtsstand bei einer Klage gegen PrinzO ist Oberhausen. Von der Regelung unberührt bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.
    9.3 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    9.4 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber inkl. der AGB, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

zum Seitenanfang